Archiv des Autors: Oliver Jeske

Bewertungsportal für Medical-Apps

Unter http://www.gesundheitsapps.info wurde ein Portal gestartet, welches über medizinische Apps informiert und diese bewertet. Der „App-Check“ wurde vom ZTG (Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen) im Rahmen der Initiative „eGesundheit.nrw“ konzipiert und befindet sich momentan noch in der Pilotphase.

Aktuell wurden 15 Apps bewertet (davon zehn empfehlenswert, vier bedingt empfehlenswert, eine App ohne Bewertung „Test nicht möglich aufgrund technischer Probleme“). Für Besucher des Portals besteht die Möglichkeit, Kommentare zu hinterlassen und sich mit Hintergründen im Umgang mit Medical Apps vertraut zu machen.

Gerade im Hinblick auf die aktuell noch vorherrschende Unsicherheit der User im Umgang mit Medical Apps (Zweckbestimmung der App, Anwendung im klinischen Kontext zur Diagnose- und Therapieunterstützung erlaubt?, Zuverlässigkeit, Datenschutz…) werden wir dieses Portal für Sie im Auge behalten und Sie ggf. über Neuigkeiten informieren.

Videokommentar zum Entwurf der MDR

Im Folgenden Link finden Sie einen Videokommentar der Süddeutschen Zeitung zum Vorschlag zur Novellierung- und Zusammenführung der MDD und der AIMD vom 26.09.2012 zur neuen Verordnung MDR (Medical Device Regulation):

http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/der-naechste-bitte-brustimplantante-1.1505921

Einige Argumente erscheinen nicht stichhaltig. Wo sehen Sie Differenzen zwischen dem Beitrag und dem aktuellen regulativen Rahmen?

Vor dem Inverkehrbringen von Medizinprodukten der Risikoklasse III (z.B. implantierbare Herzschrittmacher, Hüftprothesen und Brustimplantate) müssen durch den Hersteller der Medizinprodukte zwingend klinische Prüfungen (mit Nachweis u.a. der funktionalen Sicherheit und dem Nachweis, dass die beabsichtigte Leistung des MP auch erbracht wird inkl. Bewertung etwaiger Nebenwirkungen) durchgeführt werden (siehe MDD Anhang X 1.1a). Alternativ kann der Hersteller auch nachweisen, dass das eigene Medizinprodukt mit anderen vergleichbaren Medizinprodukten gleichzusetzen ist, für die schon der Nachweis des klinischen Nutzens erbracht und etwaige Nebenwirkungen bewertet wurden.

Zusätzlich wurde der Mangel von staatlicher bzw. europäischer Kontrolle schon bei der „Zulassung“ der Medizinprodukten kritisiert. Dies wiederspricht dem Grundtenor der MDD und der zukünftigen MDR, wonach den Herstellern der Medizinprodukte ein „Vertrauensvorschuss“ für die eigenverantwortliche Fertigung und klinische Prüfung ihrer MP nach den gültigen Regeln der Technik und dem aktuellen Wissensstand gegeben wird. Damit haben die Hersteller eine große Verantwortung, der sie, wie die Vergangenheit zeigt in einigen Fällen nicht nachkommen (frz. Hersteller von Brustimplantaten „PIP“) und somit die Unversehrtheit der Patienten gefährden. Die Firma PIP hat bei der Herstellung von Brustimplantaten jahrelang industrielles Silikon anstelle des von der benannten Stelle genehmigten medizinischen Silikons verwendet.

Die Prüfung der Konformitätsbewertung des Herstellungsprozesses im Auftrag eines Herstellers von Medizinprodukten durch benannte Stellen vor dem Inverkehrbringen und die anschließende Marktüberwachung sind die zentralen Instrumente, um fehlerhafte, unsichere und patientengefährdende Medizinprodukte vom europäischen Markt zu entfernen.  Somit besteht keine Regelungsdefizit für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, sondern wie im Skandal „PIP“ erlebt, ein Überwachungs- bzw. Vollzugsdefizit.

Ansatz der zukünftigen MDR ist es, die Rechte der benannten Stellen als unabhängige Prüforgane zu stärken (u.a. durch unangekündigte Kontrollen beim Hersteller, Stichproben etc.). Weiterhin sollen Medizinprodukte über ihren gesamten Lebenszyklus besser rückverfolgbar sein, um bei etwaigen Fehlern oder Rückrufen schneller reagieren zu können. Die Erweiterung der Datenbank über alle in der EU erhältlichen Medizinprodukte ist ein weiterer Inhalt der MDR, um den EU-Mitgliedsstaaten die Marktüberwachung zu erleichtern.

Zusätzlich verabschiedete der deutsche Gesetzgeber in diesem Jahr die MPGVwV, um u.a. die Anzahl und Qualität der Überprüfungen von Medizinprodukte-Betreibern und bei Herstellern  durch Aufsichtsbehörden zu erhöhen.

Was ist Ihre Meinung zu Argumenten und den Schlussfolgerungen des Videos? Wie bewerten Sie den Entwurf der MDR?

Teleradiologie nach RöV

Teil 1: Technische und regulatorische Anforderungen an Teleradiologie nach RöV

Sollte sich eine radiologische Praxis bzw. eine Klinik dazu entscheiden, eine teleradiolgische Strecke zur Befundung von Patientenbildern einzurichten, gilt es eine Reihe von Hürden zu überwinden. Nicht nur ein (leider oft langwieriges) Genehmigungsverfahren bei den zuständigen Landesbehörden steht den Entscheidern aus MT & IT und dem Betreiber bevor, sondern auch eine Reihe von technischen und regulatorischen Anforderungen gilt es zu beachten. So sind u.a. zu nennen:

  • Abnahme- und Konstanzprüfung der Bildwiedergabegeräte nach DIN 6868-57 und QS-RL am teleradiologischen Arbeitsplatz
  • Abnahme- und Konstanzprüfung des Teleradiologiesystems gemäß DIN EN 6868-159 mit folgenden Inhalten:
    • Messung der Übertragungszeit mit repräsentativem Untersuchungsdatensatz von der Modalität zum teleradiologischen Arbeitsplatz
    • Vollständigkeit der übertragenen Daten
    • Bildqualitätsprüfung
    • Stabilität des Systems
    • Dokumentation der Ergebnisse
  • Sicherstellung der unmittelbaren Telekommunikation zwischen Teleradiologen und Person am Untersuchungsort
  • Änderungen am Teleradiologiesystem monitoren und sich daraus ergebende Überprüfungen initiieren
  • Informationssicherheit während der Übertragung sowie am teleradiologischen Arbeitsplatz
  • gesetzliche Konformität der Befundungsumgebung (am teleradiologischen Arbeitsplatz) im Hinblick auf die aktuellen Bestimmungen des Datenschutzes sowie den gängigen Arbeitsstättenrichtlinien

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Teil 2: Organisatorische Anforderungen an Teleradiologie nach RöV

Geschützt: Teleradiologie nach RöV 2

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